Engel Fensterbau, Krumstedt - Kurt Engel, Inh. Leonie Engel e.K.
Vereinbarung über Verkauf, Lieferung und Zahlung
§ 1 Abschluss des Vertrages
1 .1 . Angebote sind bis zum Vertragsabschluss freibleibend. Der Vertrag kommt erst mit der Auftragsbestätigung durch den Unternehmer zustande. Der Auftraggeber hält sich an seine Bestellung vier Wochen gebunden.
1.2. Es gelten die nachstehenden Bedingungen, sofern nicht ausdrücklich für einzelne Lieferungen andere Vereinbarungen schriftlich niedergelegt sind. 1.3. Soweit in den nachfolgenden Bedingungen keine abweichenden Vereinbarungen enthalten sind, gelten die Bestimmungen der VOB in der gültigen Fassung.
§ 2 Preise
2.1. Unsere Preise verstehen sich ohne Montage, ab Werk und ohne Verpackung, sofern nicht schriftlich eine besondere Vereinbarung getroffen worden ist.
2.2. Wurde die Lieferung durch den Unternehmer besonders vereinbart, so ist das Entladen Sache des Bestellers. Er hat die Entladung unverzüglich nach Eintreffen vorzunehmen. Entstehen durch übermäßig lange Ablade- und Wartezeilen Mehrkosten, so trägt diese der Besteller, sofern er nicht nachweist, dass ihn an der Verzögerung kein Verschulden trifft.
2.3. Ändern sich die umseitig angegebenen Mengen, Maße oder Arten, so werden die vereinbarten Preise entsprechend angepasst, also ermäßigt oder erhöht.
§ 3 Baugenehmigung
Der Besteller wird darüber belehrt, dass er die erforderliche Baugenehmigung in Händen halten muss und ihm Auflagen hinsichtlich des Gewerkes des Unternehmers nicht gemacht sein dürfen, die eine Abweichung des Werkes erfordern. Der Unternehmer übernimmt für ihm nicht schriftlich bekanntgemachte Bauauflagen keine Haftung.
§ 4 Lieferfristen
4.1. Alle Lieferfristangaben werden nach bestem Ermessen gegeben. Die Lieferfristen beginnen erst nach Eingang der vom Besteller beizubringenden Unterlagen und nach Vorliegen der verbindlichen Maße beim Unternehmer Sie sind nur annähernd zu betrachten, sofern nicht schriftlich anders vereinbart. Verzug tritt vor Ablauf von drei Wochen nach angegebener Lieferfrist nicht ein.
4.2. Ausführungsfristen werden angemessen verlängert, soweit die Behinderung durch einen vom Besteller zu vertretenden Umstand, durch Streik oder eine von der Berufsvertretung der Arbeitgeber angeordnete Aussperrung im Betrieb des Unternehmers oder eines seiner Zulieferer, durch höhere Gewalt oder andere für den Unternehmer unabwendbare Umstände verursacht wird.
4.3. Kommt der Unternehmer in Verzug, so kann der Besteller nach fruchtlosem Ablauf einer schriftlich zu setzenden Nachfrist von mindestens zwei Wochen, verbunden mit einer Ablehnungsandrohung entweder vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen, wenn der Schaden auf grob fahrlässiger oder vorsätzlicher Vertragsverletzung durch den Unternehmer oder seiner Erfüllungsgehilfen beruht.
§ 5 Maße
Wir zeichnen nur für die von uns erhobenen Maße verantwortlich. Für Maße, die bei der technischen Besprechung festgelegt und schriftlich bestätigt wurden, verpflichten wir uns, zu den bestätigten Maßen passend zu liefern. Änderungen nach Genehmigung der technischen Unterlagen werden gegen billigste Berechnung ausgeführt.
§ 6 Gewährleistung und Garantie
6.1. Der Besteller hat die Ware unverzüglich nach Erhalt zu überprüfen und dem Unternehmer alle offensichtlichen Mängel innerhalb von acht Tagen, in jedem Fall aber vor Weiterverarbeitung schriftlich anzuzeigen.
6.2. Der Unternehmer ist nach seiner Wahl zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung berechtigt. Ein Anspruch auf Wandlung oder Minderung ist ausgeschlossen, wenn nicht mindestens zwei Nachbesserungs- oder Ersatzlieferungsversuche fehlschlagen.
6.3. Weitere Ersatzansprüche - auch für mittelbare Schäden mit Ausnahme des Produkthaftungsgesetzes - werden ausgeschlossen, sofern nicht Vorsatz oder grob fahrlässiges Verschulden des Unternehmers oder seiner Erfüllungsgehilfen vorliegt. Zugesicherte Eigenschaft en sind davon ausgenommen.
6.4. Die Gewährleistung richtet sich nach den Bestimmungen des BGB, bei Einbau in Bauwerke nach den Bestimmungen der VOB/B.
6.5. Keine Mängel liegen vor: o bei leichten Farbunterschieden zwischen den einzelnen Materialien. Diese sind durch unterschiedliche Produktionsgänge bedingt. o bei Vorliegen oder Fehlen von Dübellochbohrungen von Fenster- und Türprofilen. Diese werden - sofern nicht anders schriftlich vereinbart - produktionsbedingt teilweise mit Dübellochbohrungen versehen. o bei Eigenfarben der Glaserzeugnisse. Alle Glaserzeugnisse haben Eigenfarben, welche mit zunehmender Glasdicke deutlich werden können. o bei Änderung von Funktionswerten des Glases. o Die für das Glas angegebenen Funktionswerte sind nach den geltenden DIN-prüfnormen gemessen worden. Davon abweichende Ausführungen (z. B. durch größenbedingte Glasdickenanpassung oder den Einsatz von Ornamentgläsern oder Sprossen) können zur Änderung der angegebenen Funktionswerte führen. o wenn die Richtlinien zur Beurteilung der visuellen Qualität von lsolierglas eingehalten sind.
6.6. Darüber hinaus gewährt der Unternehmer Garantie nach den folgenden Bestimmungen:
6.6.1. Die Garantie umfasst die kostenlose Instandsetzung fehlerhafter Teile innerhalb eines Radius von 50 km unseres Betriebes. Weitergehende Ansprüche aus der Garantie sind ausgeschlossen.
6.6.2. Die Garantiefrist beginnt jeweils mit der Auslieferung durch uns.
6.6.3. Die Garantie wird für die nachstehenden Leistungen gewährt:
- Kunststofffenster- und -türprofile: 5 Jahre für die Witterungsbeständigkeit von Kunststoffprofilen und die Lichtechtheit der Fensterprofile, 2 Jahre für Beschläge.
- Rollläden: 2 Jahre für die Funktionsfähigkeit in bezug auf die Materialien wird ausschließlich die Garantie der Vorlieferanten weitergegeben.
- lsolierglasscheiben: 5 Jahre für den Fall der Undichtigkeit im Scheibenzwischenraum. Von der Garantie ausgenommen sind Gussgläser, eingefärbte Gläser, gewölbte Gläser, Gläser mit Drahteinlage.
6.6.4. Soweit ein Garantiefall auf eine Verletzung der Wartungsvorschriften zurückzuführen ist, bleibt er von der Garantie ausgeschlossen. 6.7. Für Elektroteile wird Gewähr nach Ziffer 6.1. bis 6.5. geleistet. Die Gewährleistungsfrist beträgt 6 Monate.
§7 Firmenzeichen/Schutzfolien
Der Unternehmer ist berechtigt, an seinen Produkten ein Firmen- oder sonstiges Zeichen anzubringen. Die Produkte werden teilweise mit einer Schutzfolie und Wartungsaufklebern, sowie Fertigungsmarkierungen versehen. Sämtliche Folien und Kennzeichnungen müssen bauseits entfernt werden.
§8 Durchführung der Montage
8.1. Der Unternehmer bestimmt den genauen Tag der Nachmessung und Montage nach billigem Ermessen - (§ 315 BGB).
8.2. Sollte die Nachmessung ergeben, dass die Montage aus technischen Gründen in der vorgesehenen Weise nicht möglich ist, so ist der Unternehmer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Ein etwaiger Schadensersatz steht dem Besteller nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit zu.
8.3. Für Schäden an Mauerwerk, an sonstigen Gegenständen des Bestellers oder an Sachen der in die Schutzwirkung des Vertrages einbezogenen Personen haftet der Unternehmer nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
8.4. Ein Stromanschluss 230/400 Volt ist bauseits zu stellen. Für die Montage sind Stromanschlüsse in höchstens 10 m Entfernung von der Montagestelle notwendig. Ferner muss ein Stellplatz für ein Lieferfahrzeug mit Anhänger und einer Länge von 12 m in einer Entfernung von nicht mehr als 50 m zum Eingang zur Verfügung stehen. Grundsätzlich werden alle Fenster und Türen von innen eingebaut. Daher muss in dem zur Montage vorgesehenen Raum um das Fenster herum ein Umkreis von 2 m frei von Gegenständen sein, d.h. Gardinen müssen entfernt, Möbel weggerückt sein. Der Besteller muss seine in dem Raum befindlichen Gegenstände vor Staub schützen und den Raum zur Montage zugänglich halten. Nimmt die Arbeit voraussichtlich länger als einen Arbeitstag in Anspruch, so ist dem Unternehmer ein verschließbarer Raum von mindestens '10 qm zur Verfügung zu stellen. Die Montage muss ungehindert und ohne Unterbrechung durchgeführt werden können. 8.5. Zusätzliche Arbeiten, die anfallen, weil die Voraussetzungen nach 8.4. nicht oder nur teilweise erfüllt sind (2.8. Gerüste und Hebewerkzeuge, Entladezeiten, Aufräumarbeiten etc.), werden zum Stundenlohn und nach Materialaufwand sowie bei Fremdleistungen nach deren Vergütung gesondert in Rechnung gestellt.
§9 Abnahme der Leistung
9.1. Teilleistungen (einzelne Fenster oder Rollläden, Markisen, Vordächer etc.) sind einzeln abzunehmen.
9.2. §12 Nr.5 Abs.1 und 2 VOB/B lauten: 1. Wird keine Abnahme verlangt, so gilt die Leistung als abqenommen mit Ablauf von 12 Werktagen nach schriftlicher Mitteilung über die Fertigstellung der Leistung. 2. Hat der Auftraggeber die Leistung oder einen Teil der Leistung in Benutzung genommen, so gilt die Abnahme nach Ablauf von 6 Werktagen nach Beginn der Benutzung als erfolgt, wenn nichts anderes vereinbart ist. Die Benutzung von Teilen einer baulichen Anlage zur Weiterführung der Arbeiten gilt nicht als Abnahme.
§10 Zahlungen und Verzugszinsen
10.1 . Zahlungen sind nach den Bestimmungen dieses Vertrages in bar oder durch Überweisung zu leisten. Entscheidend ist bei Überweisungen die Gutschrift auf dem Konto des Unternehmers. Scheckzahlungen gelten erst mit endgültiger Gutschrift auf dem Konto des Unternehmers als geleistet.
10.2. Wird ein Auftrag in mehreren Abschnitten ausgeführt, so ist der Unternehmer berechtigt, Abschlagzahlungen in Höhe der erbrachten Leistungen zu verlangen.
10.3. Der Unternehmer ist im Falle des Verzuges berechtigt, Verzugszins in Höhe von 3 % per annum über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu verlangen. Dem Besteller bleibt es vorbehalten, einen niedrigeren Zins, dem Unternehmer, einen höheren Zins nachzuweisen.
§ 11 Aufrechnungsverbot und Zurückhaltungsrecht
11.1. Der Besteller darf nicht mit Gegenansprüchen aufrechnen, es sein denn, die Gegenforderung ist unbestritten oder rechtskräftig festgestellt.
11.2. Der Besteller darf fällige Rechnungsbeträge nur zurückbehalten, wenn das Zurückbehaltungs-recht auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
§12 Mündliche Absprachen
Mündliche Absprachen sind nur gültig, wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden.
§13 Eigentumsvorbehalt
13.1. Die Ware bleibt bis zur völligen Bezahlung Eigentum des Unternehmers. Weiterverkauf, Vermietung, Schenkung, Verpfändung oder Einbau ist nur mit schriftlicher Zustimmung des Unternehmers oder im Falle des Einbaus bei Stundung oder hinausgeschobener Fälligkeit des Kaufpreises vor vollständiger Zahlung zulässig. 13.2. Zur Sicherung unserer Ansprüche aus dem Vertrag tritt der Besteller dem Unternehmer den pfändbaren Teil seiner Lohn-,/Gehalts-/Pensions-/oder sonstigen Bezüge bis zur Höhe der Forderung ab.
§14 Abrufaufträge
14.1. Bei Abrufaufträgen gelten die zur Zeit des Abrufs gültigen Preise des Unternehmers, sofern der Abruf später als 120 Kalendertage nach Vertragsabschluss erfolgt.
14.2. Der Besteller hat den Abruf mindestens acht Wochen vor der anvisierten Auslieferung zu erklären.
§ 15 Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort für Zahlung und Lieferung ist Krumstedt. Gerichtsstand ist Meldorf.
§ 16 Unwirksamkeit
Die etwaige Unwirksamkeit einer Vertragsbestimmung berührt die Gültigkeit des Vertrages nicht.